§ 50 Ausreisepflicht
Stand: 29.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-1 (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-2 (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-3 (3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-4 (4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-5 (5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/50#abs-6 (6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität erforderlich ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem Zweck keine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen gelöscht wird, die der ausschreibende Schengen-Staat nicht zu vertreten hat. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1.386 Entscheidungen zu § 50 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.01.2014 – 19 L 395.13Zitiert von 2
- BGH, 20.10.2016 – V ZB 33/15(Abschiebungshaft: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat)Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2010 – 11 S 2328/10Zitiert von 14
- VG Karlsruhe, 29.04.2008 – 5 K 2619/06
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2022 – 12 S 485/22Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bei nachträglicher Beantragung eines Aufenthaltstitels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Freiburg, 07.01.2020 – 10 K 38/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26Ausbildungsduldung: Kein Anspruch bei Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor Entscheidungsreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 21.08.2026 – 12 L 1979/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Fehlen der Ausreisepflicht wegen Fiktionswirkung eines Antrags auf Bleiberecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 20.08.2026 – 11 L 2116/26Anforderungen an die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Passersatzpapierbeschaffung nach § 82 Abs. 4 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 50 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 2a und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.